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  BeitragVerfasst: 29.10.2010, 12:47 Betreff des Beitrags: Baumschutzrecht
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  BeitragVerfasst: 29.10.2010, 13:23 Betreff des Beitrags: Re: Baumschutzrecht
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[quote=http://www.123recht.net]Vermieter fällt Bäume in mit-vermietetem Garten
Hallo,

wenn der Mieter über Jahre die Pflege des Gartens im Einverständnis mit dem Vermieter übernimmt, aber ohne vertragliche Verpflichtung, erwirbt er sich m.E. dennoch ein sehr weites und individuelles Gestaltungsrecht, zumal er sämtliche Arbeiten auf eigene Kosten durchgeführt hat.

Der Vermieter verliert folglich sein Recht, den Garten nach freiem Ermessen zu gestalten, insbesondere Anpflanzugen vorzunehmen bzw. zu entfernen. Er kann und muss allerdings Bäume fällen, wenn er eine Gefahrenlage abwehren muss bzw. ein Beseitigungsanspruch des Nachbarn besteht.

Hinsichtlich einer evtl. Mietminderung habe ich bis jetzt nur ein Urteil des AG Gronau (WM 1991, 262) gefunden, dass einem Mieter keine Mietminderung zuerkannte, in dessen Wohnanlage der Baumbestand gerodet wurde. Das überzeugt insoweit, als das mit der Rodung der Bäume keine Gebrauchswertminderung der Mietsache einhergeht, die aber Voraussetzung einer Mietminderung ist; § 536 Abs. 1 BGB.

Die Bäume sind keine Scheinbestandteile des Grundstücks, da sie nicht nur vorübergehend mit dem Grundstück verbunden waren (ein mögliches Beispiel wären hier zum Verkauf bestimmte Pflanzen einer Gärtnerei). Bei der Pflanzung von Bäumen durch den Mieter läßt sich i.d.R. nicht vermuten, dass diese nur vorübergehend mit dem Grundstück verbunden werden sollen. Das Eigentum an den Bäumen geht - nach gewisser Zeit - gem. § 946 BGB verloren. Die Bäume sind wesentliche Bestandteile des Grundstücks gem. § 94 BGB geworden. Der Mieter wäre nicht mehr berechtigt, ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters die Bäume zu fällen bzw. bei Mietzeitende umzupflanzen.

Der Mieter als ehemaliger Eigentümer und derzeitiger Besitzer (aus dem Eingangs erwähnten Gestaltungsrecht abgeleitet) hätte aber nicht bei der Fällung übergangen werden dürfen. Insofern würde die Verletzung dieses Besitzrechts (als sonstiges Recht) i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter auslösen. Frühestens nach Mietzeitende hätte der Vermieter frei über die Bäume verfügen können.

[/quote]

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