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Autor: | Moonlight [ 26.04.2006, 14:37 ] |
Seite 2 FEST- und SAALORDNUNG Auszug aus dem Strafgesetzbuch für feierndes Volk § 1: Die Feier beginnt mit dem Anfang und endet, wenn der letzte gegangen ist, frühestens jedoch beim Morgengrauen. § 2: Jeder Anwesende hat möglichst zahlreich und pünktlich zu erscheinen, wer nach dem Schluss oder überhaupt nicht kommt, darf nicht teilnehmen. § 3: Der Eintritt erfolgt durch die Tür mit dem Gesicht nach vorn. Austritt – nach Bedarf. § 4: Finstere Mienen, muffige Gesichter, Skatblätter und Strickstrümpfe sind die der Küche abzugeben. § 5: Jeder hat mit dem ihm zugewiesenen Platz zufrieden zu sein, auch wenn er neben seiner Frau sitzt. § 6: Das Reden ist heute ausnahmsweise auch einmal den Männern gestattet, was die Frauen zu dulden haben. Dem Bräutigam wird empfohlen, diese letzte Gelegenheit ausgiebig zu nutzen. § 7: Es darf grundsätzlich nur aus vollen Gläsern getrunken werden, Zuwiderhandlungen werden mit Durst bestraft. § 8: Beim späteren Tanzen ist darauf zu achten, dass der Aufenthalt auf fremden Füßen verboten ist. § 9. Wer voll ist, hat vorsichtig unter den Tisch zu fallen, damit der vornehme Gesamteindruck gewahrt wird. § 10: Unter dem Tisch liegende Bierleichen sind nicht als Fußmatten zu benutzen. § 11: Jedes Übelnehmen ist verboten. Übelwerden ist nach Möglichkeit zu vermeiden. § 12: Auf dem Heimweg dürfen Telegrafenstangen, Zäune und fremde Frauen nicht umarmt werden. § 13: Der Chefredakteur dieser Zeitung ist für den Inhalt nicht verantwortlich, da während der Hochzeitsfeier völlige Pressefreiheit herrscht. |
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