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suche etwas zur Hochzeit
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Autor:  Moonlight [ 26.04.2006, 14:37 ]

Seite 2
FEST- und SAALORDNUNG
Auszug aus dem Strafgesetzbuch für feierndes Volk

§ 1: Die Feier beginnt mit dem Anfang und endet,
wenn der letzte gegangen ist, frühestens jedoch beim Morgengrauen.

§ 2: Jeder Anwesende hat möglichst zahlreich und pünktlich
zu erscheinen, wer nach dem Schluss oder überhaupt nicht kommt,
darf nicht teilnehmen.

§ 3: Der Eintritt erfolgt durch die Tür mit dem Gesicht nach vorn.
Austritt – nach Bedarf.

§ 4: Finstere Mienen, muffige Gesichter, Skatblätter und Strickstrümpfe sind die der Küche abzugeben.

§ 5: Jeder hat mit dem ihm zugewiesenen Platz zufrieden zu sein,
auch wenn er neben seiner Frau sitzt.

§ 6: Das Reden ist heute ausnahmsweise auch einmal den Männern gestattet, was die Frauen zu dulden haben. Dem Bräutigam wird empfohlen, diese letzte Gelegenheit ausgiebig zu nutzen.

§ 7: Es darf grundsätzlich nur aus vollen Gläsern getrunken werden, Zuwiderhandlungen werden mit Durst bestraft.

§ 8: Beim späteren Tanzen ist darauf zu achten, dass der Aufenthalt auf fremden Füßen verboten ist.

§ 9. Wer voll ist, hat vorsichtig unter den Tisch zu fallen,
damit der vornehme Gesamteindruck gewahrt wird.

§ 10: Unter dem Tisch liegende Bierleichen sind nicht als Fußmatten zu benutzen.

§ 11: Jedes Übelnehmen ist verboten.
Übelwerden ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

§ 12: Auf dem Heimweg dürfen Telegrafenstangen, Zäune und fremde Frauen nicht umarmt werden.

§ 13: Der Chefredakteur dieser Zeitung ist für den Inhalt nicht verantwortlich, da während der Hochzeitsfeier völlige Pressefreiheit herrscht.

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